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   BGH, 26.08.2020 - IV ZR 279/19   

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https://dejure.org/2020,26287
BGH, 26.08.2020 - IV ZR 279/19 (https://dejure.org/2020,26287)
BGH, Entscheidung vom 26.08.2020 - IV ZR 279/19 (https://dejure.org/2020,26287)
BGH, Entscheidung vom 26. August 2020 - IV ZR 279/19 (https://dejure.org/2020,26287)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge durch Erklärung des Widerspruchs wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation; Ausüben des Widerspruchsrechts i.R.d. Frist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge durch Erklärung des Widerspruchs wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation; Ausüben des Widerspruchsrechts i.R.d. Frist

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.12.2019 - IV ZR 8/19

    Pflicht des Versicherers zur der Angabe des Fehlens an einer Garantie von

    Auszug aus BGH, 26.08.2020 - IV ZR 279/19
    Dies hat der Senat mit dem nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 11. Dezember 2019 in dem Verfahren IV ZR 8/19 (VersR 2020, 208 Rn. 13 ff.), in dem es um eine nahezu gleich gestaltete Verbraucherinformation derselben Beklagten wie hier ging, entschieden und im Einzelnen ausgeführt.
  • BGH, 16.07.2014 - IV ZR 73/13

    VVG § 5a F.: 21. Juli 1994; BGB §§ 242, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1; Zweite

    Auszug aus BGH, 26.08.2020 - IV ZR 279/19
    Auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells ist es dem ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrten und informierten Kläger nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrags über mehr als fünfzehn Jahre auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben: Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 32 ff.).
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